Dieses Aussageverhalten ist durchaus nachvollziehbar, wurde AH.________ anlässlich dieser Einvernahme doch direkt mit dem Beschuldigten konfrontiert. Wie bereits erwähnt, wurde AH.________ in der Zwischenzeit auch rechtskräftig wegen Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt, es gab damit keinen Anlass mehr, von selbstbelastenden Aussagen abzusehen. Dass AH.________ trotz einigen Relativierungen dabei blieb, dass die fiktiven Lohnabrechnungen durch den Beschuldigten erstellt wurden, deutet auf seine diesbezügliche Glaubwürdigkeit hin.