Diesen Ausführungen ist vollumfänglich beizupflichten, es drängen sich keine Ergänzungen auf. 7.7 Beweiswürdigung bezüglich der Erstellung der fiktiven Lohnabrechnungen AH.________ gab konstant an, dass die fiktiven Lohnabrechnungen des AK.________ in AM.________ von August bis November 2011 durch den Beschuldigten erstellt wurden. Seine Belastung schwächte er ausschliesslich an der Hauptverhandlung vom 28. April 2015 leicht ab, wo er versuchte, den Beschuldigten zu entlasten. Von seiner Kernaussage wich er jedoch nicht ab. Dieses Aussageverhalten ist durchaus nachvollziehbar, wurde AH.