Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte er dies, gab aber dann an, es sei wohl die D.________ AG gewesen. Der Beschuldigte habe die Angaben diesbezüglich von ihm erhalten. Er machte weiter mehrfach geltend, die Angaben nicht selber (im Computer) angegeben zu haben. Die Ausführungen erscheinen, unter dem einleitend Dargestellten (allgemeinen) Beweisergebnis betreffend Aussageverhalten des AH.________s als glaubhaft. Entsprechend erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte die beiden Online-Privatkreditanträge vom 28.11.2011 bzw. 05.12.2011 erstellt und dabei falsche Angaben betreffend Miete und Nebenerwerb gemacht hat.