__ zu kennen, will diesem jedoch keinen Kredit vermittelt haben. Gründe für eine Falschbelastung vermag jedoch auch er keine vorzubringen. Das Argument, dass er keine Kredite bei der Straf- und Zivilklägerin vermittle, überzeugt – wie bereits dargelegt – nicht. Es ist naheliegend, dass der Beschuldigte gerade im Falle eines solchen potentiell strafrechtlich relevanten Vorgehens keinen Kredit bei seiner Partnerbank vermittelt, würde er damit doch die künftige Zusammenarbeit erheblich gefährden. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen von AH.________ glaubhaft sind und darauf abgestellt werden kann.