_ zu diesem Zeitpunkt keinen Anlass mehr gehabt hätte, eine falsche Belastung gegen den Beschuldigten aufrecht zu erhalten. Dass er den Beschuldigten bezüglich dessen Tathandlungen dennoch auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter belastete und seine Aussagen im Kern bestätigte, weist auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hin. Auch bezüglich dieses angeklagten Sachverhalts ist eine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten schwierig, da er nur sehr wenige und allgemeine Aussagen macht und die ihm gemachten Vorwürfe bestreitet. Er gesteht zwar ein, AH.________ zu kennen, will diesem jedoch keinen Kredit vermittelt haben.