dar, verlangte der Beschuldigte doch wie festgestellt auch von W.________ einen gewissen Prozentsatz der Kreditsumme als Provision (vgl. E.6). An die Summe, welche er dem Beschuldigten für die Erstellung der falschen Lohnabrechnungen zu zahlen hatte, konnte er sich hingegen durchaus noch erinnern (pag. 106). Da es sich dabei um einen nicht unerheblichen (und geraden) Betrag (CHF 5‘000.00) handelte, ist sein diesbezüglich einwandfreies Erinnerungsvermögen nachvollziehbar. Trotz dieser durchaus glaubhaften Angaben sind in den Aussagen von AH.________ auch gewisse verharmlosende Tendenzen auszumachen.