Diese Detailgenauigkeit stellt nach Ansicht der Kammer ein Realitätskriterium dar. Daran vermag auch die Tatsache, dass er sich nicht mehr genau an die Summe, welche er dem Beschuldigten für seine Dienste bezahlt haben will, erinnern konnte, nichts zu ändern (pag. 105). Diese Ungenauigkeit erstaunt aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht. AH.________ wusste jedoch noch, dass der Beschuldigte einen gewissen Prozentsatz als Entgelt ausschied (pag. 105). Diese Erklärung stellt ein weiteres Realitätskriterium in den Aussagen von AH.________ dar, verlangte der Beschuldigte doch wie festgestellt auch von W._____