_ sind ausführlich und genau, so beschrieb er, dass er zuerst telefonisch Kontakt mit dem Beschuldigten aufgenommen habe und anschliessend zweimal bei ihm im Büro gewesen sei. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht weiter, dass er sich an ein originelles Detail erinnern konnte. Konkret führte er aus, dass es Probleme mit dem Mietvertrag gegeben habe, da er zuerst den alten Mietvertrag eingereicht habe (pag. 105). Diese Detailgenauigkeit stellt nach Ansicht der Kammer ein Realitätskriterium dar.