Ebenfalls wird zu klären sein, ob der Beschuldigte für diese Dienstleistung als Provision einen Betrag von CHF 1‘500.00 verlangte. 7.5 Würdigung der Aussagen durch die Kammer AH.________ bezeichnete den Beschuldigten von Anfang an als diejenige Person, welche ihm den Kredit bei der Straf- und Zivilklägerin vermittelt habe (pag. 104). Die Aussagen von AH.________ sind ausführlich und genau, so beschrieb er, dass er zuerst telefonisch Kontakt mit dem Beschuldigten aufgenommen habe und anschliessend zweimal bei ihm im Büro gewesen sei.