Auch bezüglich dieses Vorwurfs ist der Sachverhalt im Wesentlichen bestritten. Fest steht, dass der Kreditvertrag sowie der Antrag durch AH.________ bzw. auch durch dessen Ehefrau unterzeichnet wurden. Ebenfalls steht fest, dass die im Antrag gemachten Angaben bzw. die der Straf- und Zivilklägerin eingereichten Unterlagen insofern nicht korrekt sind, als: - der von AH.________ bezahlte Mietzins CHF 1‘520.00 und nicht CHF 900.00 betrug (pag. 104); - und AH.________ zu keinem Zeitpunkt beim AK.________ angestellt war und somit auch keinen entsprechenden Nebenerwerb erzielte (pag. 106).