Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte zu den Tatvorwürfen mehrfach befragt. Weiter liegen auch die Aussagen von AH.________ vom 22. April 2013 vor (pag. 102 ff.). AH.________ wurde schliesslich auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen den Beschuldigten parteiöffentlich einvernommen (pag. 625 ff.). Die Vorinstanz hat diese Aussagen zutreffend zusammengefasst, darauf wird verwiesen (pag. 696 ff., S. 30-34 der Entscheidbegründung) 7.4 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Auch bezüglich dieses Vorwurfs ist der Sachverhalt im Wesentlichen bestritten.