16 schuldigte soll im Wissen darum gehandelt haben, dass AH.________ aufgrund seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Kredit erhalten hätte. Die Straf- und Zivilklägerin zahlte AH.________ schliesslich eine Kreditsumme von CHF 41‘000.00 aus, wovon der Beschuldigte für seine Dienstleistung CHF 1‘500.00 verlangt haben soll (pag. 551 ff.). 7.2 Objektive Beweismittel Der Kammer liegen als objektive Beweismittel der Online-Privatkreditantrag von AH.________ vom 30. Dezember 2011 (pag. 76 ff.) bzw. vom 7. Dezember 2011 (pag.