Unabhängig davon, wie gross bzw. liquid das Vermögen von W.________ war, ist festzuhalten, dass seine Zahlungsbereitschaft nicht vorhanden war, hatte er doch die Zahlungen bereits nach verhältnismässig kurzer Zeit im Juli 2012 eingestellt. Es versteht sich von selbst, dass der Beschuldigte Kenntnis der fehlenden Kreditfähigkeit von W.________ hatte, hat er doch den Antrag mit den falschen Angaben selbst eingereicht und die Fälschung des Betreibungsregisterauszugs in Auftrag gegeben. Hätte er W.________ als kreditwürdig angesehen, hätte er ihn zudem mit grosser Wahrscheinlichkeit seiner Hausbank, der T.________ Bank, vermittelt.