_ erhebliche Schulden im Umfang von CHF 123‘815.05 aufwies, welchen ein gewisses Vermögen gegenüberstand. Dieses Vermögen war jedoch nicht liquid. Dass es W.________ trotz des bestehenden Vermögens nicht möglich war bzw. er nicht willens war, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen, ergibt sich wie erwähnt aus den bestehenden Betreibungen. Unabhängig davon, wie gross bzw. liquid das Vermögen von W.________ war, ist festzuhalten, dass seine Zahlungsbereitschaft nicht vorhanden war, hatte er doch die Zahlungen bereits nach verhältnismässig kurzer Zeit im Juli 2012 eingestellt.