Auch die einschlägigen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und Z.________ sind – wie oben dargelegt – bewiesen und die Kammer gelangt wie dargelegt zum Schluss, dass diese im Zusammenhang mit der Fälschung des Betreibungsregisterauszugs erfolgten. In Anbetracht dieses Beweisergebnisses hat die Tatsache, worüber der Verteidiger Beweis führen will, bereits als widerlegt zu gelten. 6.10 Beweiswürdigung bezüglich der Kreditfähigkeit von W.________ Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass W.________ erhebliche Schulden im Umfang von CHF 123‘815.05 aufwies, welchen ein gewisses Vermögen gegenüberstand.