__ AG einging. Dies lässt somit den Rückschluss zu, dass ab diesem Zeitpunkt die Dienstleistung Z.________s abgeschlossen war, da der Betreibunsgregisterauszug der D.________ AG übergeben worden war. Insgesamt erachtet es das Gerichts somit als erwiesen, dass der Beschuldigte Z.________ die Abänderung des Original- Betreibungsregisterauszugs des Betreibungskreises G.________ vom 14.11.2011 in Auftrag gegeben 15 hatte zwecks Vertuschung der laufenden Betreibungen gegen W.________ und diesen anschliessend mit den Kreditunterlagen der D.________ AG eingesendet hat.»