Zudem ist auch bezüglich der telefonischen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und Z.________ die zeitliche Übereinstimmung mit der Abwicklung des Kreditantrags augenscheinlich, die Vorinstanz hat dies zutreffend wie folgt aufgezeigt (pag. 691f., S. 25f. der Entscheidbegründung): «Erhärtend wirkt zudem die zeitliche Analyse der Telefonauswertungen der Beteiligten (detailliert gemäss Polizeirapport vom 15.01.2013 pag. 134 ff.). So beginnen rege telefonische Kontakte zwischen Z.________ und dem Beschuldigten am selben Tag, auf den auch das Datum des Betreibungsregisterauszuges von W.________ lautet (14.11.2011;