Selbst wenn die von der Polizei aufgeführten Telefongespräche (vgl. pag. 405 ff.) teilweise nur Anrufversuche gewesen wären, ist doch auffällig, wie oft solche Kontaktversuche stattfanden. Der intensive Kontakt zwischen Z.________ und dem Beschuldigten ist rechtsgenüglich nachgewiesen, zumal der Beschuldigte nicht zu erklären vermag, wieso die beiden derart oft miteinander telefonierten bzw. versuchten, miteinander zu telefonieren. Zudem ist auch bezüglich der telefonischen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und Z.________ die zeitliche Übereinstimmung mit der Abwicklung des Kreditantrags augenscheinlich, die Vorinstanz hat dies zutreffend wie folgt aufgezeigt (pag.