__ entgegen ihren eigenen Angaben kennen und gegen den Beschuldigten verschworen hätten, sind rein spekulativ. Sie werden von der Verteidigung durch keine Argumente belegt. Im Rahmen der Strafuntersuchung konnte – im Einklang mit den eigenen Angaben der beiden – keine Verbindung festgestellt werden. Die Versuche des Verteidigers, eine Verbindung herzustellen, sind – wie bereits in E. 6.6 oben erwähnt – haltlos. Ebenso haltlos sind die Ausführungen des Verteidigers, mit denen er die Verbindung zwischen dem Beschuldigten und Z.________ bestreitet. Selbst wenn die von der Polizei aufgeführten Telefongespräche (vgl. pag.