___ und dem Beschuldigten tatsächlich eine Verbindung bestehe. Durch die Polizei Bern sei keine solche Verbindung hergestellt worden (pag. 866). Es sei nicht erwiesen, dass zwischen dem Beschuldigten und Z.________ tatsächlich Telefongespräche stattgefunden hätten, da bekanntlich im Minutentarif abgerechnet werde und damit auch nur wenige Sekunden dauernde Anrufversuche, bei denen die Combox eingeschaltet werde, als Anrufe aufgeführt würden (pag. 865). Die Mutmassungen des Verteidigers, dass sich W.________ und Z.________ entgegen ihren eigenen Angaben kennen und gegen den Beschuldigten verschworen hätten, sind rein spekulativ.