in einer ersten Version noch etwas mit dem Betreibungsregisterauszug des W.________ zu tun zu haben, während W.________ zu diesem Zeitpunkt (am 25.10.2012) bereits zu seiner veränderten Version der Aussage gewechselt (am 01.10.2012) und in der Folge konsistent daran festgehalten hatte. Zudem haben sich gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Luzern beide zu dieser Zeit getrennt in U-Haft befunden (pag. 138). Eine Absprache bzw. „Verschwörung“ der beiden gegenüber dem Beschuldigten kann daher aus Sicht des Gerichtes eindeutig ausgeschlossen werden. Telefonische Kontakte zwischen W.________ und Z.______