_ gaben beide anlässlich der Einvernahmen an, sich nicht zu kennen. Ein Grund, weshalb sie die Verbindung zum Beschuldigten, nicht aber zum jeweils anderen zugeben würden, ist nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als dass beide bereits selber verdächtigt wurden bzw. als Beschuldigte in laufenden Verfahren beteiligt waren. Insbesondere bestritt Z.________ in einer ersten Version noch etwas mit dem Betreibungsregisterauszug des W.________ zu tun zu haben, während W.________ zu diesem Zeitpunkt (am 25.10.2012) bereits zu seiner veränderten Version der Aussage gewechselt (am 01.10.2012) und in der Folge konsistent daran festgehalten hatte.