___ zu zweifeln. In Anbetracht der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, welcher sich der Beschuldigte durch sein Handeln aussetzte, erscheint der Kammer eine Provision von 20 % der Kreditsumme, mithin also von CHF 16‘000.00, durchaus als realistisch. 6.9 Beweiswürdigung bezüglich der Abänderung des Betreibungsregisterauszugs Auch bezüglich der Abänderung des Betreibungsregisterauszugs kann vollumfänglich auf die nachfolgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 691, S. 25 der Entscheidbegründung): «Sowohl W.________ als auch Z.________ gaben beide anlässlich der Einvernahmen an, sich nicht zu kennen.