an eine andere Bank wandte, dort nicht in Erscheinung trat und seine Provision – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – direkt über den zu vermittelnden Kunden, also über W.________, bezog. Schliesslich sind keine Gründe ersichtlich, wieso der Beschuldigte jegliche Involvierung abstreiten sollte, wenn er denn nicht wusste, dass der Privatkreditantrag falsche Angaben enthielt und auf gefälschten Dokumenten basierte. Wäre der Beschuldigte durch die falschen Angaben von W.________ getäuscht worden, hätte er dies vor den Strafverfolgungsbehörden offen legen können.