Weiter ist wiederum fraglich ob der Beschuldigte auch bezüglich der Täuschung mit den gefälschten Lohnabrechnungen wissentlich und willentlich gehandelt hat: Die Unterlagen, so auch die Lohnabrechnungen liegen wie erwähnt dem Gericht in den Akten vor. Auffällig ist diesbezüglich, dass die nachgereichte Lohnabrechnung vom November 2011 optisch abweicht von den übrigen (So steht „Konto-Nr.“ statt „IBAN Nr.“, die Auszahlungssumme und die Spesen werden unterschiedlich dargestellt. Einem erfahrenen Kreditvermittler wie dem Beschuldigten müsste dies auffallen. Auffallend ist zudem, dass im aktenkundigen Privatkreditantrag für die T.______