315 Nr. 43). Anlässlich der Mobiltelefonanalyse geht hervor, dass es am 25.11.2011 wiederum zu einem Treffen zwischen W.________ und dem Beschuldigten gekommen ist (pag. 135; pag. 225). Der Beschuldigte gab diesbezüglich an, sich nicht erinnern zu können, während W.________ angab, es sei um den Privatkreditantrag gegangen. Dass sich W.________ allgemein nicht an alle Details der einzelnen Treffen erinnern kann, ist unter dem Aspekt, dass die Einvernahmen fast ein Jahr nach dem Tatgeschehen stattfanden, als glaubhaft zu erachten. Es ist somit entsprechend der polizeilichen Analyse naheliegend, dass an diesem Tag der