Ob sie schlussendlich von W.________ selber oder einem Dritten erstellt wurden, kann dabei offenbleiben. Der Beschuldigte bestreitet, solche Unterlagen erhalten zu haben, wobei er sich widersprüchlich verhält. So gab er anlässlich der Einvernahme vom 30.10.2012 einerseits an, er habe diese Unterlagen nie entgegengenommen und gab andererseits an, es könne sein, dass ihm W.________ die erwähnten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Privatkreditantrag der Ehefrau mitgebracht habe (pag. 315 Nr. 43).