Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 689 ff., S. 23-25 der Entscheidbegründung): «W.________ gab in den Einvernahmen verschiedentlich und konsistent an, dem Beschuldigten verschiedene Unterlagen übergeben zu haben, so insbesondere auch Lohnabrechnungen und – quittungen der P. C.________ GmbH. Dass diese nicht der Wahrheit entsprachen, ist vorliegend wie dargestellt als erwiesen zu erachten. Ob sie schlussendlich von W.________ selber oder einem Dritten erstellt wurden, kann dabei offenbleiben.