Diesen Ausführungen ist vollumfänglich beizupflichten. Der Beschuldigte wirft im Rahmen seiner schriftlichen Berufungsbegründung die Frage auf, wieso sich W.________ an den Beschuldigten hätte wenden sollen, habe ersterer bekanntlich doch selbst Kredite vermittelt (pag. 861). Diese Vorgehensweise mag auf den ersten Blick durchaus fraglich erscheinen, ist jedoch bei genauerer Betrachtung nachvollziehbar. Offenbar verfügte W.________ keineswegs über derart grosse Erfahrung mit Krediten, hätte er sich doch ansonsten auch für den bereits früher aufgenommenen Kredit für seine Ehefrau nicht an den Beschuldigten gewandt.