_ im fraglichen Zeitraum, während Unterlagen diesbezüglich vom Juni 2011 vorgefunden wurden. Insbesondere widerspricht die Aussage des Beschuldigten, am 23.11.2011 sei es bei dieser Mobiltelefonkonversation um einen Kaufinteressenten (AE.________) der AA.________ AG des W.________ gegangen, der Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Privatkreditantrages dieser Vertrag bereits abgeschlossen war (am 07.11.2011). Beide Grundangaben des Beschuldigten erweisen sich somit als haltlos.