___ externen Beeinflussungen ausgesetzt waren. Auf ihre belastenden Angaben ist daher abzustellen. 6.7 Beweiswürdigung bezüglich der Erstellung des Online-Privatkreditantrags Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest (pag. 688f., S. 22f. der Entscheidbegründung): «Anlässlich der verschiedenen Einvernahmen gab W.________ ab dem 01.10.2012 wiederholt und konsistent an, im November 2011 einen Vorschlag betreffend einen Privatkredit bei der D.________ AG vom Beschuldigten unterbreitet erhalten zu haben, was wiederum von letzterem bestritten wird. Die Analyse der Telefonkonversationen zwischen dem Beschuldigten und W._____