_ insoweit Druck auf seinen Klienten ausgeübt habe, als er diesen zu einer falschen Angabe gedrängt haben soll, ist nach Ansicht der Kammer rein spekulativ und durch nichts belegt. Das entsprechende Mail des Verteidigers ist vielmehr so zu verstehen, als dass er seinen Klienten dazu anhielt, die tatsächlichen Ereignisse zu schildern, zumal die von W.________ anfangs geschilderte Version der Ereignisse (Treffen mit unbekanntem Mitarbeiter der D.________ AG) äusserst unglaubhaft erschien. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, wieso davon auszugehen wäre, dass Z.________ und W.________ externen Beeinflussungen ausgesetzt waren.