_ wurde am 25. September 2012 in Untersuchungshaft gesetzt (pag. 205). Dass es im Zeitraum zwischen ihren ersten Aussagen und der erstmaligen Belastung des Beschuldigten zu einer Beeinflussung kam, kann aufgrund der Haft ausgeschlossen werden. Auch die Vermutung des Verteidigers, dass der Verteidiger von W.________ insoweit Druck auf seinen Klienten ausgeübt habe, als er diesen zu einer falschen Angabe gedrängt haben soll, ist nach Ansicht der Kammer rein spekulativ und durch nichts belegt.