zu einer falschen Aussage genötigt worden seien. Nach Ansicht der Kammer sind diese Ausführungen der Verteidigung jedoch spekulativ und nicht nachvollziehbar. Hätten die beiden tatsächlich die wahre Täterschaft schützen wollen, ist davon auszugehen, dass sie bereits von Anfang an entsprechende Angaben gemacht bzw. den Beschuldigten belastet hätten und anschliessend auch bei diesen Angaben geblieben wären. Die späte Belastung des Beschuldigten spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Mutmassungen der Verteidigung erscheinen als umso unwahrscheinlicher, als Z.________ und W.________ den Beschuldigten unabhängig voneinander belasten.