Auch der Beschuldigte vermag keine solchen Motive aufzuzeigen. Insgesamt sind die Aussagen von Z.________ zur Rolle des Beschuldigten daher glaubhaft und es ist darauf abzustellen. Im Zusammenhang mit den Aussagen von W.________ und Z.________ macht der Verteidiger geltend, dass beide den Beschuldigten in den ersten Einvernahmen nicht belastet hätten, was den Eindruck erwecke, eine unbekannte Person habe Druck auf die beiden ausgeübt (pag. 859). Der Verteidiger von W.________ habe gar eingestanden, auf seinen Klienten Druck ausgeübt zu haben (pag. 860). Rechtsanwalt B.________ impliziert damit, dass W.________ und Z.________ zu einer falschen Aussage genötigt worden seien.