auch anlässlich einer Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten konstant bei seinen Angaben (pag. 308 ff.). Hätte Z.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten bzw. einen unbekannten Dritten schützen wollen, ist davon auszugehen, dass er den Beschuldigten bereits von Anfang an belastet und ihn nicht anfangs noch geschützt hätte. Dies hat umso mehr zu gelten, als Z.________ sich selbst erheblich belastet und deshalb kaum daran interessiert sein dürfte, die Schuld auf einen unbeteiligten Dritten zu schieben. Gründe für eine Falschbelastung des Beschuldigten sind damit keine ersichtlich. Auch der Beschuldigte vermag keine solchen Motive aufzuzeigen.