Auffällig ist insbesondere, wie er die Verbindung zum Beschuldigten zu verharmlosen versucht. An die ihm vorgehaltenen telefonischen Kontakte zum Beschuldigten wollte er sich denn auch nicht mehr erinnern können (pag. 258). Erst anlässlich der Einvernahme vom 25. Oktober 2012 gestand Z.________ ein, den Betreibungsregisterauszug von W.________ im Auftrag des Beschuldigten gefälscht zu haben (pag. 362). Diese Belastung ist glaubhaft, denn sie steht im Einklang mit den vorhandenen Telefongesprächen zwischen ihm und dem Beschuldigten. Zudem blieb Z.________ auch anlässlich einer Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten konstant bei seinen Angaben (pag.