Insbesondere verneinte er jegliche Verbindung des Beschuldigten mit dem gefälschten Betreibungsregisterauszug von W.________ (pag. 257). Er vermochte keine Erklärung dafür vorzubringen, wieso der Betreibungsregisterauszug von W.________ auf seinem Notebook gefunden wurde (pag. 257). Die Aussagen von Z.________ zeichnen sich dadurch aus, dass er sein eigenes strafrechtlich relevantes Verhalten ohne weiteres eingesteht, jedoch darauf bedacht ist, keine weiteren Personen zu belasten. Auffällig ist insbesondere, wie er die Verbindung zum Beschuldigten zu verharmlosen versucht.