9 lasten sollte. Gleich wie W.________ gab Z.________ zudem anfangs an, den Beschuldigten nicht zu kennen (pag. 250), womit davon ausgegangen werden kann, dass auch er diesen zuerst schützen wollte. Er musste dann jedoch eingestehen, dass es sich beim Beschuldigten sehr wohl um einen Bekannten handelt (pag. 251). Hingegen stritt er anlässlich dieser ersten Einvernahme durchwegs ab, mit dem Beschuldigten geschäftliche Kontakte unterhalten zu haben. Insbesondere verneinte er jegliche Verbindung des Beschuldigten mit dem gefälschten Betreibungsregisterauszug von W.___