Hingegen sind in seinen Aussagen und in seinen Erklärungsversuchen Widersprüche auszumachen. So erklärte er die telefonischen Kontakte mit W.________ mit einem Autokauf, dem Verkauf einer Firma oder mit der Aufstockung eines Kredits für die Ehefrau von W.________. Der Beschuldigte vermochte diese Behauptungen jedoch nicht weiter zu erklären, auszuführen oder zu belegen. Die diesbezüglichen Ausführungen sind auffallend spärlich und damit nicht glaubhaft. Zudem sind die Zusammenhänge zwischen den telefonischen Kontakten und den tatsächlichen Ereignissen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe wie erwähnt augenscheinlich.