Seine Angaben sind daher äusserst sorgfältig zu prüfen und zu würdigen. Die Kammer geht dennoch nicht von einer Falschbelastung des Beschuldigten aus: Dagegen spricht, dass W.________ in seiner ersten Einvernahme unrichtige Angaben über diejenige Person, welche ihm den Kredit vermittelt haben soll, machte. So führte er aus, er sei in AC.________ in einem Restaurant zufälligerweise mit einem Mann ins Gespräch gekommen, welcher für die D.________ AG gearbeitet habe. Dieser Mann habe angeboten, ihm trotz bestehenden Betreibungen einen Kredit vermitteln zu können (pag. 322). Er kenne aber weder dessen Namen noch dessen Telefonnummer (pag.