_ wurden durch die Strafverfolgungsbehörden wiederholt einvernommen und auch mit dem Beschuldigten konfrontiert. Sie machten umfangreiche und ausführliche Angaben, welche es dem urteilenden Gericht erlauben, eine sorgfältige Würdigung ihrer Aussagen bzw. des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts vorzunehmen (vgl. auch nachfolgende Ausführungen). Neben den Aussagen von Z.________ und W.________ lagen bzw. liegen der Vorinstanz und der Kammer auch etliche objektive Beweismittel vor (vgl. E. 6.2), welche – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die Aussagen von Z.________ und W.________ untermauern.