7 Der Verteidiger Rechtsanwalt B.________ macht geltend, die Aussagen von Z.________ und W.________ könnten vorliegend nicht gewürdigt werden, da die beiden zu keinem Zeitpunkt durch die Berner Staatsanwaltschaft bzw. durch das Regionalgericht einvernommen worden seien. Es sei daher nicht möglich, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der genannten Personen zu beurteilen (pag. 859). Sowohl Z.________ als auch W.________ wurden durch die Strafverfolgungsbehörden wiederholt einvernommen und auch mit dem Beschuldigten konfrontiert.