_ im Betreibungsregister verzeichnet waren (pag. 220); - Gestützt auf den Schlussbericht der Kantonspolizei Luzern vom 15. Januar 2013 hat weiter als unbestritten zu gelten, dass W.________ nur bis am 31. Mai 2011 bei der P. C.________ GmbH angestellt war und einen festen Monatslohn bezog und dass damit die eingereichten Lohnabrechnungen falsch waren (pag. 210). Weiter hatte W.________ die Lohnbeträge, für deren Bezug er Quittungen vorwies, weder an denjenigen Tagen, auf welche die Quittung lautete, noch im genannten Umfang bezogen (pag. 221).