__ Bank und erhielt für die Vermittlung von Krediten eine Provision ausgerichtet (pag. 116 und 315). Ebenfalls hat als unbestritten zu gelten, dass die im Privatkreditantrag gemachten Angaben und die in diesem Zusammenhang der Straf- und Zivilklägerin eingereichten Unterlagen über W.________ insofern falsch sind, als: - W.________ zum Zeitpunkt des Kreditantrags nicht getrennt lebte sondern verheiratet war und zwei Kinder hatte, mit denen er zusammen lebte; - Fünf Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 123‘815.05 gegen W.________ im Betreibungsregister verzeichnet waren (pag.