Dies mit dem Wissen des Beschuldigten, dass es sich um gefälschte Dokumente handle und dass W.________ aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keinen Kredit erhalten hätte. Für die Dienstleistung der Kreditvermittlung und die Erstellung des gefälschten Betreibungsregisterauszuges habe der Beschuldigte CHF 16‘000.00 d.h. 20 % der Kreditsumme von W.________ verlangt (zum Ganzen pag. 552 ff.).»