In Rechtskraft erwachsen sind hingegen die weiteren Verfügungen über die Rückgabe verschiedener Unterlagen an den Beschuldigten (vgl. VI des Dispositivs). Das Urteil darf aufgrund der fehlenden (An- schluss-) Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Sachverhalt betreffend Kreditvermittlung an W.________ 6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Hierzu die Vorinstanz (pag. 676, S. 10 der Entscheidbegründung):