5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat zufolge der vollumfänglichen Berufung sowohl über den Schuldals auch über den Strafpunkt zu befinden. Weiter sind auch die Privatklage und die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). In Rechtskraft erwachsen sind hingegen die weiteren Verfügungen über die Rückgabe verschiedener Unterlagen an den Beschuldigten (vgl. VI des Dispositivs).