4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten mit Verfügung vom 23. November 2015 (pag. 848f.) ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 850 ff.). In seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 9. Dezember 2015 stellte Rechtsanwalt B.________ sinngemäss den Beweisantrag, das Untersuchungsdossier gegen Z.________ sei beizuziehen und es sei zu untersuchen, ob zwischen den Firmen C.________ und der C.________ GmbH einen Zusammenhang bestehe (pag. 866). Weiter verwies er in seiner schriftlichen Berufungsbegründung auf einen Onlineartikel der AP.