Am 30. Oktober 2015 verfügte die Verfahrensleitung die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens und forderte den Beschuldigten auf, zu erklären, ob er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 843f.). Das Einverständnis des Beschuldigten ging am 23. November 2015 bei der Kammer ein (pag. 846), woraufhin die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet wurde (pag. 848f.). Die schriftliche Berufungs-